Urlaubsvertretung (Verhinderungspflege)
Macht die private Pflegeperson Urlaub oder ist sie durch Krankheit vorübergehend an der Pflege gehindert, übernimmt die Pflegeversicherung die nachgewiesenen Kosten einer Ersatzpflege für längstens sechs Wochen je Kalenderjahr, die sogenannte Verhinderungspflege.
Ein Anspruch auf Verhinderungspflege besteht jedoch erst, nachdem die Pflegeperson den pflegebedürftigen Menschen mindestens sechs Monate in ihrer häuslichen Umgebung gepflegt hat. Auch Versicherte in der sogenannten „Pflegestufe 0“ mit erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz können Leistungen der Verhinderungspflege in Anspruch nehmen.
Wird die Verhinderungspflege von einer erwerbsmäßig tätigen Person oder einem ambulanten Pflegedienst übernommen, beläuft sich die Leistung auf bis zu 1.612 Euro je Kalenderjahr. Bei Ersatzpflege durch entferntere Verwandte, die nicht mit dem Pflegebedürftigen bis zum zweiten Grade verwandt oder verschwägert sind, oder durch Nachbarn können ebenfalls bis zu 1.612 Euro in Anspruch genommen werden. Bei Ersatzpflege durch nahe Angehörige bis zum zweiten Grad oder durch mit dem Pflegebedürftigen in häuslicher Gemeinschaft lebende Personen richtet sich die Leistung nach der Höhe des Pflegegeldes. Die Aufwendungen der Pflegekasse dürfen den 1,5-fachen Betrag des Pflegegeldes der festgestellten Pflegestufe nicht überschreiten. Wenn in diesem Fall notwendige Aufwendungen der Pflegeperson (zum Beispiel Fahrtkosten oder Verdienstausfall) nachgewiesen werden können, kann die Leistung auf bis zu insgesamt 1.612 Euro aufgestockt werden. Der Höchstbetrag darf allerdings 1.612 Euro nicht überschreiten.
Quelle: Bundesministerium für Gesundheit